Verordnung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren WEA (181.412)
Verordnung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren WEA (181.412)
Verordnung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren WEA
1 Verordnung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren WEA
181.412 Verordnung für die Weiterbildung in de n ersten Amtsjahren WEA (vom 25. November 2004)
1 Die Konkordatskonferenz, gestützt auf Art. 5 lit. i und Art. 16 lit. c des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung de r evangelisch-reform ierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November
2002
2 , beschliesst: I. Grundsätzliches
§ 1.
Die Konkordatskirchen bieten ein Programm für die Weiter bildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten fünf Jahren ihrer beruflichen Tätigkeit an (nachste hend: WEA-Pflichtige), ungeachtet ihres Anstellungsmodus und ih res Beschäftigungsgrades.
§ 2.
Grundlage für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren (WEA) bildet Art. 1 lit. d des Konkordats: «Art. 1: Die an diesem Konkordat beteiligten, dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK) angehörenden evangelisch-refor mierten Landeskirchen (Konkordatski rchen) bekräfti gen mit dieser Vereinbarung ihr Bestreben (. . .), d) die Grundlagen für eine die Am tsführung begleitende Weiterbil dung in den ersten Amtsjahren zu schaffen.»
§ 3.
Die Konkordatskirchen verpflichten sich, die nachstehend formulierten WEA-Richtlinien ei nzuhalten und die WEA-Pflichtigen anzuhalten, diesen nachzukommen. Allenfalls darübe r hinausgehende Weiterbildungsrechte und -pflichten zu gewähren und festzulegen, ist Sache der Konkordatskirchen und ihrer Kirchgemeinden.
§ 4.
Die WEA wird von den Konkor datskirchen gemeinsam mit den Reformierten Kirchen BernJura-Solothurn (BE-JU-SO) durch geführt. Für diese Kirchen gelten deren separate Re gelungen bezüg lich WEA.