Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge... (182.33)

CH - ZH

Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge... (182.33)

Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger

1
182.33 Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger (vom 9. April 1987)
1 I. Die römisch-katholische Synode des Kantons Zürich, nach Einsichtnahme in einen Antrag de r Zentralkommission, beschliesst:
Grundsatz

§ 1.

Die Körperschaft leistet aus der Zentralkasse Beiträge an die Kosten regionaler Jugendseelsorger.
Begriff und Auf
-
gabe des regio
-
nalen Jugend
-
seelsorgers

§ 2.

1 Unter «Jugendseelsorger» sind in dieser Verordnung jene Geistlichen, Pastoralassistenten, Seelsorgehelfer, Katecheten, Sozial berater oder Pfarreiassistenten im Sinne der Anstellungsordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 25. Sep tember 1986 zu verstehen, welche mit den in Abs.
3 festgelegten Auf gaben betraut sind.
2 Der Begriff «Region» in dieser Ve rordnung entspricht in der Regel der Grösse eines Pastoralkreises.
3 Die Aufgabe des Jugendseelsorge rs im Sinne dieser Verordnung besteht in der Unterstützung pfarre ilicher sowie in der Organisation überpfarreilicher Jugendarbeit im ausse r- und nachschulischen Bereich. Der Jugendseelsorger ist mindestens halbamtlich für diese Aufgabe tätig.
Empfänger der
Beitrags-
leistungen

§ 3.

Nach dieser Verordnung sind beitragsberechtigt: a. Vereine, b. einzelne Ki rchgemeinden, c. Zweckverbände, welche einen regionalen Ju gendseelsorger beschäftigen.
Vo r a u s
-
setzungen
der Beitrags
-
leistungen

§ 4.

1 Die Beitragsberechtig ung setzt in der Re gel die Beteiligung aller Kirchgemeinden de r Region an der Finanzierung des Jugendseel sorgers voraus.
2 Die Beitragsberechtigung erfordert ferner den Nachweis, dass die Finanzierung des regionalen Jugends eelsorgers für die Dauer von min destens zwei Jahren sichergestellt ist.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht