Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge... (182.33)
Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge... (182.33)
Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger
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182.33 Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger (vom 9. April 1987)
1 I. Die römisch-katholische Synode des Kantons Zürich, nach Einsichtnahme in einen Antrag de r Zentralkommission, beschliesst:
Grundsatz
§ 1.
Die Körperschaft leistet aus der Zentralkasse Beiträge an die Kosten regionaler Jugendseelsorger.
Begriff und Auf
-
gabe des regio
-
nalen Jugend
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seelsorgers
§ 2.
1 Unter «Jugendseelsorger» sind in dieser Verordnung jene Geistlichen, Pastoralassistenten, Seelsorgehelfer, Katecheten, Sozial berater oder Pfarreiassistenten im Sinne der Anstellungsordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 25. Sep tember 1986 zu verstehen, welche mit den in Abs.
3 festgelegten Auf gaben betraut sind.
2 Der Begriff «Region» in dieser Ve rordnung entspricht in der Regel der Grösse eines Pastoralkreises.
3 Die Aufgabe des Jugendseelsorge rs im Sinne dieser Verordnung besteht in der Unterstützung pfarre ilicher sowie in der Organisation überpfarreilicher Jugendarbeit im ausse r- und nachschulischen Bereich. Der Jugendseelsorger ist mindestens halbamtlich für diese Aufgabe tätig.
Empfänger der
Beitrags-
leistungen
§ 3.
Nach dieser Verordnung sind beitragsberechtigt: a. Vereine, b. einzelne Ki rchgemeinden, c. Zweckverbände, welche einen regionalen Ju gendseelsorger beschäftigen.
Vo r a u s
-
setzungen
der Beitrags
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leistungen
§ 4.
1 Die Beitragsberechtig ung setzt in der Re gel die Beteiligung aller Kirchgemeinden de r Region an der Finanzierung des Jugendseel sorgers voraus.
2 Die Beitragsberechtigung erfordert ferner den Nachweis, dass die Finanzierung des regionalen Jugends eelsorgers für die Dauer von min destens zwei Jahren sichergestellt ist.