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Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft... (215.21)

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Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft... (215.21)

Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission

1 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission – Wahl
215.21 Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission (vom 15. Dezember 2004)
1 Das Obergericht des Kantons Zürich, gestützt auf §
48 lit. d des Anwaltsgesetzes
5 , verordnet:

§ 1.

1 Die Wahl der von der Anwaltschaft in die Aufsichtskom mission über die Anwältinnen und Anwälte abzuordnenden Mitglie der und Ersatzmitglieder wird v on der Verwaltungskommission des Obergerichts vorbereitet.
2 Das Obergericht bestellt ein Wahlbüro von fünf Mitgliedern, wovon zwei der Anwaltschaft ange hören, sowie aus deren Mitte den Präsidenten oder die Pr äsidentin. Es bestel lt zudem den Protokoll führer oder die Protokollführerin.
3 Das Wahlbüro führt die Wahl durch.

§ 2.

Das Stimmregister enthält die Namen der im kantonalen Anwaltsregister und im Anwaltsver zeichnis aufgezeichneten Anwäl tinnen und Anwälte und wird von de r Kanzlei der Aufsichtskommis sion geführt.

§ 3.

1 Das Stimmregister wird vor je der Wahl auf einen bestimm ten Zeitpunkt geschlossen. Dieser Zeitpunkt ist unter Ansetzung einer zehntägigen, von der Publikation an laufenden Einsprachefrist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Einsprachen werden von der Ve rwaltungskommission des Ober gerichts erledigt.
3 Das bereinigte Stimmregister is t bis zur Beendigung des Wahl verfahrens für die Stimmberechtig ung der Anwältinnen und Anwälte und ihre Wählbarkeit in die Aufsichtskommission massgebend.
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