Monitoring Gesetzessammlung

Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschl... (671.1)

CH - ZH

Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschl... (671.1)

Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

1 Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen
671.1 Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen (vom 10. Dezember 1948)
1 Die Regierungen der Kantone
2 , in der Absicht, die steuerrechtliche n Vorschriften auf alle im Kanton steuerpflichtigen Personen und Objekte gleichmässig und uneinge schränkt anzuwenden und, vorbehäl tlich der Bestimmungen des Kon kordates, jede Gewährung von St euervorteilen zu vermeiden, kom men überein: Art.
1.
1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen abzuschliess en und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Befugn is zum Abschluss solcher Abkom men fortan keinen Gebrauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vo r dem Beitritt des Kantons zum Konkordat abgeschlossen wo rden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgelegten Frist ihre Gült igkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert werden. Unbefriste te Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterun gen bei der Besteuerung: a. von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Lan desabwesenheit in der Schweiz Wo hnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jah res des Einzuges und da s folgende Jahr; sind diese Personen Aus länder und nicht in der Schweiz gebo ren, so dürfen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt we rden, wobei jedoch ihre Steuer leistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwen- dung der bestehenden Ge setze geschuldet is t für Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, An teilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis;
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