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Beschluss des Regierungsrates über die Bestätigung der Zustimmung des Kantons Zürich... (724.321)

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Beschluss des Regierungsrates über die Bestätigung der Zustimmung des Kantons Zürich... (724.321)

Beschluss des Regierungsrates über die Bestätigung der Zustimmung des Kantons Zürich zum Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)

1 RRB über Bestätigung der Zustimmung zur Etzelwerkkonzession
724.321 Beschluss des Regierungsrates über die Bestätigung der Zustimmung des Kantons Zürich zum Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession) (vom 14. November 1929)
1 Der Regierungsrat bestätigt den von ihm am 2. August 1919 erstmalig genehmigten Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen ande rseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etze l (Etzelwerkkonzes sion) vom Jahre 1919
2 unter folgenden Bedingungen:
1.
1 Die Minimalwassermenge der Si hl beim Eintritt in den Kan ton Zürich oberhalb Hütten gemäss Art.
1 Abs.
2 der Etzelwerkkon zession
2 bedeutet nicht einen Mittelwer t, sondern das absolute Min destmass. Dieses Mindestmass muss innegehalten werden.
2 Für diejenige Zeit, während welcher dieses vorgeschriebene Mini mum trotzdem unterschritten wird , kann der Kanton Zürich für die Unterschreitung bis zu einer Stunde Fr. 500 und für jede weitere ange fangene Stunde ebenfalls Fr.
500 Entschädigung verlangen, zahlbar halbjährlich auf den 30. Juni und 31. Dezember.
3 Vorbehalten bleibt im übrigen bezüglich Nichtbelieferung mit Wasser die Anwendung von Art. 65 lit. c des Bundesg esetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkrä fte vom 22. Dezember 1916
3 .
2.
1 Für die Messung des Wassers sind die Ergebni sse (Abfluss mengenkurve und Wasserstände) de r von den Schwei zerischen Bun desbahnen an der Sihl oberhalb Hütten zu errichtenden Wassermess station (mit zum Messprofil ausgebauter Flussstrecke) massgebend. Pläne über Lage und Ausbildung di eser Wassermessstation unterliegen der Genehmigung des Re gierungsrates des Kantons Zürich. Kosten für Bau, Unterhalt und Betrieb de rselben gehen zulasten der Schwei zerischen Bundesbahnen.
2 Den Aufsichtsorganen des Kantons Zürich ist jederzeit der Zutritt zu den Anlagen und dere n Kontrolle gestattet.
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