Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (124.111)

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Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (124.111)

Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung

1 124.111 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) vom 22.10.2014 (Stand 01.03.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz 5, 17, 19 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Ge setzes vom 25. März 2013 über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) 1 ) , auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst:
1 Erstinformation durch die Gemeinde

Art. 1

Anmeldung bei der Gemeinde
1 Folgende neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländer sowie Ausländerinnen und Ausländer, die sich vor ihrem Zuzug aus einem anderen Kanton noch nicht mehr als zwölf Monate in der Schweiz aufgehalten haben (Ausländerinnen und Ausländer), haben sich für die Durchführung des Erstgesprächs innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Stelle der Gemein de persönlich anzumelden: a Personen, die eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 32 des Bun desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus länder (Ausländergesetz, AuG) 2 ) beantragen, wenn sie einen dauerhaften Aufenthalt anstreben, b Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 33 AuG beantra gen, c Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung als Familienangehörige von nach Artikel 49 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) 3 ) anerkann ten Flüchtlingen oder von nach Artikel 83 AuG vorläufig Aufgenommenen beantragen.
1) BSG 124.1
2) SR 142.20
3) SR 142.31 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
14-95
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