Monitoring Gesetzessammlung

Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau u... (711.533)

CH - ZH

Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau u... (711.533)

Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage durch die Ortsgemeinde Niederneunforn sowie die politische Gemeinde Altikon

1 Staatsvertrag über eine Klära nlage mit dem Kanton Thurgau
711.533 Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage durch die Ortsgemeinde Niederneunforn sowie die politische Gemeinde Altikon (vom 22. August / 5. Juli 1978)
1 Die Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich vereinbaren gestützt auf Art.
11 Abs.
1 und 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Ge wässer gegen Verunreinig ung vom 8. Oktober 1971
4 was folgt: Art.
1.
1 Die Ortsgemeinde Niederneunf orn sowie die politische Gemeinde Altikon werden ermächti gt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen mechanisch-biolo gischen, den Anforderungen der eidgenössischen Gewä sserschutzgesetzgebung genügenden Abwasser reinigungsanlage zu einem Gemei ndeverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verb andes sowie die Rechte und Pflichten der Verbands gemeinden unter sich und gegenüber dem Ver band sind von den beteiligten Gemeinde n in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Gene hmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung
5 in Kraft. Art.
2. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden , weitere Gemei nden in den Ver band aufzunehmen. Art.
3.
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art.
52 ZGB
2 eigene Rechtspersönli chkeit. Sein Sitz be findet sich in Altikon.
2 Für die Verantwortlichkeit der Ve rbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorg ung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vorsch riften des Kantons Zürich mass gebend. Art.
4.
1 Für den Bau, Bestand und Be trieb der verbandseigenen Anlagen sowie der geme indeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht