Verordnung über die Leistungen der Versicherungskasse für das Staatspersonal an die M... (177.24)
Verordnung über die Leistungen der Versicherungskasse für das Staatspersonal an die M... (177.24)
Verordnung über die Leistungen der Versicherungskasse für das Staatspersonal an die Mitglieder des Regierungsrates
1 Verordnung über Leistungen der Versicherungskasse
177.24 Verordnung über die Leistungen der Ve rsicherungskasse für das Staatspersonal an die Mitgli eder des Regierungsrates (vom 5. Januar 1994)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
6 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993
3 , beschliesst:
§ 1.
1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden beim Eintritt in die Versicherungskasse für eine Altersrente von 60% der versicherten Besoldung im Zeitpunkt der Vollend ung des 65. Altersjahres versichert. Die Höhe des Eintrittsgeldes richte t sich nach den Statuten der Ver sicherungskasse für das Staatspersonal (Statuten)
4 .
2 War das Mitglied des Regierung srates zum Zeitpunkt der Wahl bereits bei der Versicherungskasse versichert, ist die Besoldungserhö hung vom versicherten Mitglied und vom Staat gemäss §§
72 und 74 Abs. 2
5 der Statuten einzukaufen.
§ 2.
1 Das Mitglied des Regierungsrates ist verpflichtet, Freizügig keitsleistungen früherer Vorsorgeein richtungen zur Fi nanzierung des Eintrittsgeldes gemäss §
1 Abs.
1 in die Versicher ungskasse einzubrin gen. Zusätzlich hat es eine persönl iche Leistung bis zum Betrag des erforderlichen Eintrittsgeldes, höchste ns aber die Hälfte einer Jahres
2 Die Differenz zwischen dem statutarisch erforderlichen Eintritts geld und den Beiträgen gemäss Abs. 1 geht zu Lasten des Staates.
3 Ist die Freizügigkeitsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung höher als das erforderliche Eintritt sgeld, wird der verbleibende Teil einem verzinslichen Zusatzkonto gutgeschrieben.
§ 3.
1 Das Mitglied des Regierungsrate s ist berechtigt, ab dem voll endeten 60. Alters jahr altershalber zurückzutreten.
2 Das zurücktretende Mitglied ha t Anspruch auf einen Rentensatz von 60%. Bei weniger als zwölf Am tsjahren im Zeitpunkt des Rück tritts beträgt der Rentensatz: