Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie u... (415.613)

CH - ZH

Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie u... (415.613)

Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

1 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin
415.613 Verordnung über den Weiterbil dungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltens medizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 26. August 2013)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation des Weiterbildungsstudienga nges MAS in Kognitiver Verhal tenstherapie und Verhal tensmedizin an der Ph ilosophischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
und verliehener
Titel

§ 2.

Die Trägerschaft obl iegt der Philosophi schen Fakultät der Universität Zürich. Sie verleiht de n erfolgreichen Ab solventinnen und Absolventen den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Kogniti ver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin».
Zielsetzung

§ 3.

1 Der Studiengang ist eine be rufsbegleitende universitäre Weiterbildung, die wissenschaftlich f undiertes Wissen und Praxis für die selbstständige Durchführung von Psychotherapien mit kognitiv- verhaltenstherapeutischer und verh altensmedizinischer Ausrichtung vermittelt.
2 Der Studiengang verbindet akad emische Lehre und Forschung mit Praxis und fördert gl eichzeitig fachliche, me thodische sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung zum
Studiengang

§ 4.

1 Die Studierenden verfügen übe r einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Psychologie oder Medizin. Die Studienleitung kann die Zulassung von einem erfolgreic hen Aufnahmegesp räch abhängig machen.
2 Einzelne Module oder Teile da von können weiteren psycholo gischen Fachpersonen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzel ner Module führt nicht zu einem Abschluss.
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