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Vollziehungsbestimmungen über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Bezüger sta... (177.22)

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Vollziehungsbestimmungen über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Bezüger sta... (177.22)

Vollziehungsbestimmungen über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Bezüger staatlicher Renten

1 Teuerungszulagen an Bezüger staatlicher Renten – RRB
177.22 Vollziehungsbestimmungen über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Bezüger staatlicher Renten (vom 22. März 1972)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
17 Abs. 4 des Gesetzes über die Alters-, In validitäts- und Hinterbliebenenversicherung des Staatspersonals vom 5. Dezember
1971
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Anspruchs
-
berechtigte

§ 1.

1 Zum Bezug von Teuerungsz ulagen sind berechtigt:
1. Bezüger von Alters-, Invalidenoder Hinterbliebenenrenten fol gender Versicherungseinrichtungen: Versicherungskasse für das Staatspersonal; Witwen- und Waisenstiftung für Verwaltungs- und Gerichtsbeamte; Witwen- und Waisenstiftung für zü rcherische Volksschullehrer; Witwen- und Waisenstiftung für Lehrer an höheren Unterrichts anstalten; Witwen-, Waisen- und Pensionska sse der Professoren an der Uni versität Zürich.
2. Bezüger staatlicher Ruhegehälter oder staatlicher Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten.
2 Wurde die Versicherung freiwillig fortgesetzt, besteht kein An spruch auf Teuerungszulagen.
3 Auf Verwandtenrenten werden für Eltern die gleichen Teuerungs zulagen wie für Witwen, für Nachko mmen und Geschwister die gleichen Teuerungszulagen wie für Halbwaisen ausgerichtet.
Beginn
und Ende

§ 2.

1 Der Anspruch auf Teuerungszulagen beginnt für die laufen den Alters-, Invaliden- und Hinter bliebenenrenten mit dem 1. Januar
1972.
2 Für die Witwen und Waisen bisher iger Bezüger vo n Alters- und Invalidenrenten beginnt der Anspruch mit der Berechtigung zum Bezug der Witwen- und Waisenrenten. Wä hrend des Ruhegehaltsnachgenus ses werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.
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