Vollziehungsbestimmungen über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Bezüger sta... (177.22)
Vollziehungsbestimmungen über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Bezüger sta... (177.22)
Vollziehungsbestimmungen über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Bezüger staatlicher Renten
1 Teuerungszulagen an Bezüger staatlicher Renten – RRB
177.22 Vollziehungsbestimmungen über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Bezüger staatlicher Renten (vom 22. März 1972)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
17 Abs. 4 des Gesetzes über die Alters-, In validitäts- und Hinterbliebenenversicherung des Staatspersonals vom 5. Dezember
1971
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Anspruchs
-
berechtigte
§ 1.
1 Zum Bezug von Teuerungsz ulagen sind berechtigt:
1. Bezüger von Alters-, Invalidenoder Hinterbliebenenrenten fol gender Versicherungseinrichtungen: Versicherungskasse für das Staatspersonal; Witwen- und Waisenstiftung für Verwaltungs- und Gerichtsbeamte; Witwen- und Waisenstiftung für zü rcherische Volksschullehrer; Witwen- und Waisenstiftung für Lehrer an höheren Unterrichts anstalten; Witwen-, Waisen- und Pensionska sse der Professoren an der Uni versität Zürich.
2. Bezüger staatlicher Ruhegehälter oder staatlicher Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten.
2 Wurde die Versicherung freiwillig fortgesetzt, besteht kein An spruch auf Teuerungszulagen.
3 Auf Verwandtenrenten werden für Eltern die gleichen Teuerungs zulagen wie für Witwen, für Nachko mmen und Geschwister die gleichen Teuerungszulagen wie für Halbwaisen ausgerichtet.
Beginn
und Ende
§ 2.
1 Der Anspruch auf Teuerungszulagen beginnt für die laufen den Alters-, Invaliden- und Hinter bliebenenrenten mit dem 1. Januar
1972.
2 Für die Witwen und Waisen bisher iger Bezüger vo n Alters- und Invalidenrenten beginnt der Anspruch mit der Berechtigung zum Bezug der Witwen- und Waisenrenten. Wä hrend des Ruhegehaltsnachgenus ses werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.