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Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (520e)

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Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (520e)

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Nr. 520e Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU, GebVo-HSLU) vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. September 2013) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom
15. September 2011
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Studiengebühren der Hochschule Luzern im Bereich der Aus- und Weiterbildung.
2 Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen geführt werden, kann der Rektor oder die Rektorin auf Antrag der Hochschulleitung von dieser Verordnung abweichende Gebühren festlegen.
3 Für Gaststudierende im Rahmen nationaler oder internationaler Mobilitätsprogramme gelten die Studiengeldregelungen der entsprechenden Abkommen. Art. 2 Rechtsverweis
1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, kommen die Bestim
- mungen des Gebührengesetzes des Kantons Luzern vom 14. September 1993
2
subsidiär zur Anwendung.
1 SRL Nr.
520
2 SRL Nr.
680 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2012 415
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