Monitoring Gesetzessammlung

Reglement über die Zuweisung der Laienrichterinnen und Laienrichter und Fachrichterin... (162.15)

CH - BE

Reglement über die Zuweisung der Laienrichterinnen und Laienrichter und Fachrichterin... (162.15)

Reglement über die Zuweisung der Laienrichterinnen und Laienrichter und Fachrichterinnen und Fachrichter auf die Regionalgerichte und die regionalen Schlichtungsbehörden

1 162.15 Reglement über die Zuweisung der Laienrichterinnen und Laienrichter und der Fachrichterinnen und Fachrichter auf die Regionalgerichte und die regionalen Schlichtungsbehörden * (ZuwR OG) vom 12.11.2010 (Stand 01.01.2013) Das Obergericht des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 des Dekrets vom
8. September 2009 über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen (BRSD) 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Gemeinsame Bestimmungen
1 Laienrichterinnen und Laienrichter und Fachrichterinnen und Fachrichter dür fen ausschliesslich denjenigen Gerichtsbehörden zugewiesen werden, in die sie durch den Grossen Rat gewählt worden sind.
2 Nach erfolgter Wahl durch den Grossen Rat nimmt die Geschäftsleitung des Obergerichts die Zuweisung an ein Regionalgericht oder eine regionale Schlichtungsbehörde für die Amtsdauer vor.
3 Die Zuweisung erfolgt in der Regel in eine einzige Gerichtsregion. Bei Bedarf ist eine Zuweisung in mehrere Gerichtsregionen möglich.
4 Bei Bedarf kann die Geschäftsleitung des Obergerichts die regionale Zuwei sung während der Amtsdauer verändern.
5 Es besteht kein Anspruch auf die Zuweisung in eine bestimmte Gerichtsregi on.

Art. 2

Aushilfen
1 Die Geschäftsleitung des Obergerichts beschliesst für einzelne Verfahren oder für einen bestimmten Zeitraum über die Zuteilung von Aushilfen in eine andere Gerichtsregion.
1) BSG 161.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-74
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht