Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt (702.675)
Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt (702.675)
Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt
1 Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt
702.675 Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt (vom 27. August 1970)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
182 des Einführungsg esetzes zum Schweizerischen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
3 , verordnet:
§ 1.
Die Altläufe der Glatt und ih re Umgebung im Gebiet der Gemeinden Oberglatt und Rümlan g werden zur Wahrung der Land schaft in ihrer Eigenart und zur Er haltung der Tier- und Pflanzenwelt als geschützt erklärt.
§ 2.
1 Die Grenzen des Schutzgebie tes sind in dem der Verord nung beigegebenen Zo nenplan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
§ 3.
1 Innerhalb des Schutzgebietes si nd alle Vorkehren verboten, die Pflanzen oder Tiere schädigen.
2 Insbesondere sind verboten: – Das Errichten von Baut en aller Art, von Mauern, Einfriedigungen (ausser Schutzeinzäunungen von Jungwald), Reklamevorrichtun gen und dergleichen, – Abgrabungen und Ablagerungen aller Art, – die Vornahme von Entwässerungen, – das Betreten für Unberechtigte vom 15. März bis 15. September mit Ausnahme der gelb markierten Wege, – das Laufenlassen von Hunden, – das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen zur Aufstellung von Wohnwag en, Zelten und dergleichen, – das Anfachen von Feuern, – das Pflücken und Ausgraben von wildwachsenden Pflanzen, – das Baden und das Befahren de r Gewässer mit Booten aller Art, –