Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes auf Dividenden... (634.41)

CH - ZH

Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes auf Dividenden... (634.41)

Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes auf Dividenden und Zinsen von amerikanischen Gesellschaften und Obligationenschuldnern

1 Verordnung über Steuerrückbehalt Amerika
634.41 Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes auf Dividenden und Zinsen von amerikanischen Gesellschaften und Obligationenschuldnern (vom 13. März 1952)
1 Der Regierungsrat,
7 gestützt auf Art.
17 der Verordnung des Bund esrates vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanisch en Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996
5 und Art.
35 des Bunde sgesetzes über die Ver rechnungssteuer vom 13. Oktober 1965
4 , beschliesst:
Rückerstattung

§ 1.

Der zusätzliche Steuerrückbe halt auf Dividenden und Zin sen von amerikanischen Gesellsch aften und Obligationenschuldnern, dessen Rückerstattung oder Verre chnung beim Kanton verlangt wer den kann, wird nach Massgabe des Bundesrechts zurückerstattet.
Verfahren

§ 2.

7 Soweit das Bundesrecht oder di e nachfolgenden Bestimmun gen nichts anderes anordnen, werd en die im Steuergesetz vom 8. Juni
1997
2 und in der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998
3 ent haltenen Verfahrensbestimmungen angewendet.
Antrag

§ 3.

1 Der Antrag auf Rückerstattu ng des zusätzlichen Steuer rückbehaltes ist vom Anspruchsber echtigten zusammen mit den Origi nalabrechnungen über den Steuerrü ckbehalt oder einem gleichwerti gen Sammelausweis beim kantonalen Steueramt einzureichen.
2 Die Rückerstattung kann frühestens in dem auf die Fälligkeit der Dividenden oder Zinsen folgende n Kalenderjahr beantragt werden.
3 Bei Tod, Wegreise ins Ausl and oder Konkurs kann die Rück erstattung schon im Jahre der Fäll igkeit der Dividenden oder Zinsen beantragt werden.
4 Die Rückerstattung ist in allen Fä llen vor Ende des dritten auf die Fälligkeit folgenden Kale nderjahres zu beantragen.
5 Das Antragsformular wird dem Anspruchsberechtigten vom kan tonalen Steueramt auf Verlangen un entgeltlich abgegeben. Soweit er dem kantonalen Steueramt bekannt is t, wird ihm das Formular von Amtes wegen zugestellt.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht