Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (575a)
Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (575a)
Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Nr. 575a Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) vom 20. Mai 2014 (Stand 1. April 2022) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 4 Absatz 1, 9 Absatz 1, 10 Absatz 4, 13 Absatz 2, 14 Absatz 5, 17 Absatz 4, 19 Absatz 2, 20 Absatz 5, 21 und 22 Absatz 2 des Gesetzes über Ausbildungs
- beiträge vom 4. November 2013
1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1
Vollzug
1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung vollzieht das Stipendiengesetz. Insbeson
- dere informiert sie die Öffentlichkeit über das Stipendienwesen, berät Personen in Aus
- bildung, bearbeitet die Beitragsgesuche und erlässt die Beitragsverfügungen.
2 Beitragsberechtigung
§ 2
Beitragsberechtigte vorbereitende und ergänzende Bildungsangebote
1 Als beitragsberechtigte vorbereitende und ergänzende Bildungsangebote für Ausbil
- dungen auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe gelten kantonale oder vom Kanton unterstützte Brückenangebote, Passerellen-Lehrgänge und Mobilitätsprogramme.
1 SRL Nr.
575 (G 2014 217) * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2014 227