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Sonderabfall-Abgabeverordnung (712.41)

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Sonderabfall-Abgabeverordnung (712.41)

Sonderabfall-Abgabeverordnung

1 Sonderabfall-Abgabeverordnung
712.41 Sonderabfall-Abgabeverordnung
5 (vom 11. Oktober 1995)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Fondszweck

§ 1.

5 Der Kanton führt einen Fonds, aus dem die ihm anfallenden Kosten für die Entsorgung von Kl einmengen an Sonderabfällen finan ziert werden. Der Fonds wird vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) verwaltet.
Grundsätze für
die Abgaben
-
festlegung

§ 2.

1 Die Höhe der Abgaben wird so bemessen, dass die dem Kan ton
5 bei der Entsorgung von Klei nmengen an Sonderabfällen entste henden Kosten, insbesondere die Betr iebskosten, die Kapitalfolgekosten der per 1. Januar jeweils noch nicht abge schriebenen Investitionsaus gaben von kantonalen Sonde rabfall-Sammelstellen, eine an gemessene Entschädigung für die Landbeanspr uchung sowie die kantonalen Auf wendungen für Sonderabfall-Sammela ktionen in den Gemeinden ge deckt werden.
2 Das AWEL
5 legt das Leistungsangeb ot für Sonderabfall-Sammel aktionen in den Gemeinden fest.
3 Für die Finanzierung der langfristi gen Aufgaben soll der Fonds über einen Reservebestand ve rfügen. Als Fondsziel darf der Fondsbestand die Hälfte des Wiederbeschaff ungswertes der Sonderabfall-Sammel stellen nicht übertreffen. Lebens dauer und mutmassl icher Ersatzzeit punkt werden berücksichtigt.
Speisung
des Fonds

§ 3.

Die Speisung des Fonds erfolgt über eine jährliche Abgabe der Gemeinden je Einwohnerin und Einwohner. Als massgebende Einwoh nerzahl gilt die Wohnbevölkerung na ch zivilrechtlichem Wohnsitzbegriff vom 31. Dezember des Vorjahres.
Höhe
der Abgabe,
Rechnungs
-
stellung

§ 4.

1 Die jährliche Abgabe der Gemeinden beträgt Fr. 1.20
4 je Einwohnerin und Einwohner.
2 Soweit die Abgaben de r Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
3 Die Abgabe ist auf den 30. Juni zur Zahlung fällig.
3
4 Die Baudirektion kann die Höhe de r Abgabe an die dem Kanton gemäss §
2 entstehenden Kosten anpass en. Über Anpassungen der Abgabe wird für das Folgejahr bis 31. Mai entschieden.
5
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