Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich, namens des Kantons Zürich, eine... (514.3)
Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich, namens des Kantons Zürich, eine... (514.3)
Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich, namens des Kantons Zürich, einerseits, und dem Stadtrat von Zürich, namens der Stadtgemeinde, anderseits, betreffend Überlassung des Allmend-Höckler-Areals und des Militärschiessplatzes im Albisgütli als Bestandteile des Waffenplatzes Zürich
1 X. X. 03 - xx Vertrag betreffend Höckler-Areal und Militärschiessplatz
514.3 Ve r t r a g zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich, namens des Kantons Zürich, einerseits, und dem Stadtrat von Zürich, namens der Stadtgemeinde, anderseits, betreffend Überlassung des Allmend- Höckler-Areals und des Mi litärschiessplatzes im Albisgütli als Bestandteile des Waffenplatzes Zürich (vom 5. September 1922)
1 Art. 1. Die Stadt Zürich überläs st dem Kanton Zürich für die Dauer des gegenwärtig gültigen Waffenplatzvertrages
2 , der nebst den dazu gehörenden Plänen einen inte grierenden Bestandt eil dieses Ver- trages bildet, zur freien Benutz ung durch die auf dem Waffenplatz Zürich stattfindenden Mi litärschulen und Kurse: a) das ihr zu Eigentum gehörende Areal auf der Wollishofer und Wiedikoner Allmend, im Müsli, im Höckler und Gänziloo mit einem Flächeninhalt von zi rka 67,5 Hektaren; b) die sogenannte Muggenbühlscheune auf der Allmend I, unter Nr. 492 assekuriert für Fr. 12 700, mi t Brunnen auf der Strassenseite; c) den Militärschiessplatz im Albisg ütli, zirka 17 Hektaren gross, mit Schiess- und Scheibenständen, Signaleinrichtung, Scheibenschuppen, Telefonhäuschen mit laufendem Br unnen, Abortgebäude mit Wasser- versorgung beim mittleren Scheibenstand, Aborteinrichtung beim Standort der Schützen , ein Munitionsmagazin, das nördliche Gerät- schaftsmagazin, die östliche Da chkammer im Munitionsgebäude sowie das Mitbenutzungsrecht der beiden Sanitätszimmer und des Männerabortes, Mitbenutzungsrech t von sechs Pferdeständen, dazu die Verbindungsstrasse (Islerstrass e) zwischen Schiessplatz und Allmend III durch den Forrenwald; d) das städtische Waldareal Forrenwa ld oder Schleiferain, zirka 32 Hek- taren gross, in dem Sinne, dass es zu militärischen Übungszwecken jederzeit mitbenutzt werden kann; e) die im Höckler entspringende n Wasserquellen zu ungehinderter Benutzung für den Waffenplatz. Art. 2. Der Kanton übernimmt die gute Instandhaltung des Manö- den Unterhalt der ihm gehörende n Gebäude, Brücken und Strassen, wogegen diese Verpflicht ung hinsichtlich des Sc hiessplatzes im Albis- gütli, dessen Gebäulichkeiten, Einrichtungen und Zufahrtsstrassen