Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung (413.301)

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Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung (413.301)

Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung

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1.4.00 - 28 Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung
413.301 Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung (vom 2. Dezember 1987)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
10 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990
2 sowie auf §§
2 und 4 des Gesetzes über die Tr ägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984
4 ,
11 beschliesst: I. Voraussetzungen
Allgemeines

§ 1.

Der Staat gewährt Beiträge an Einrichtungen und Veranstal tungen der Berufsbildung, wenn a) sie dem Zweck des Bundesges etzes über di e Berufsbildung
6 die nen; b) sie einem Bedürfnis en tsprechen, zweckmässi g organisiert sind und von sachkundigen Personen betrie ben und durchgeführt werden; c) sie keinen Erwerbszweck verf olgen und allen Personen offen stehen, welche die Voraussetzun gen in bezug auf Alter und Vor bildung erfüllen; d) der Gesuchsteller die erforder lichen Auskünfte erteilt und Ein sicht in die Akten sowie Zutr itt an Ort und Stelle gewährt. Der Beitrag darf nicht höher angeset zt werden, als es zur Deckung eines Ausgabenüberschus ses erforderlich ist.
Schulen
und Kurse

§ 2.

Die Schulen und Kursveranstalt er führen über die mit Bei trägen unterstützten Anschaffung en ein Inventar, das vom Mittel schul- und Berufsbildungsamt
13 geprüft wird. Für die Veräusserung von solchen Anschaffungen ist di e Zustimmung der Bildungsdirek tion
13 erforderlich. Der Staat hat Ansp ruch auf den Erlös im Verhält nis zur Höhe des Staatsbeitrags. Bei Weiterbildungsveranstaltung en kann die Bildungsdirektion
13 den Beitrag an die Voraussetzung knüpfen, dass von den Teilnehmern ein angemessenes Sc hulgeld erhoben wird. Die Klasse oder der Kurs muss mindestens zehn Teilnehmer aufweisen. Das Mittelsc hul- und Berufsbildungsamt
13 kann auf be- gründetes Gesuch Ausnahmen bewilli gen, wenn die Verhältnisse dies rechtfertigen.
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