Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsycho... (431.51)
Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsycho... (431.51)
Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie
1 431.51 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung- Schulpsychologie * (EBAV) vom 25.06.2003 (Stand 01.04.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 61 Absatz 7 Buchstabe b des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 1 ) (VSG), auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1 Geltungsbereich *
Art. 1
*
1 Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungs beratung-Schulpsychologie. *
2 Ausbildung
2.1 Allgemeines
Art. 2
Ausbildungsteile
1 Die Ausbildung umfasst eine Assistenz im Rahmen der Anstellung, eine Be gleitausbildung und ein Abschlusskolloquium. *
2 Die Einzelheiten werden im Ausbildungsplan geregelt. *
Art. 3
Beginn
1 Die Ausbildung beginnt in der Regel am 1. Februar und am 1. August. *
1) BSG 432.210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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