Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau u... (711.534)
Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau u... (711.534)
Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage durch die Politischen Gemeinden Aadorf, Eschlikon, Bichelsee-Balterswil sowie der Gemeinde Hagenbuch
1 Staatsvertrag über eine Abwasserreinigungsanlage mit dem Kt. TG
711.534 Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über de n Bau und Betrieb einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage durch die Politischen Geme inden Aadorf, Eschlikon, Bichelsee-Balterswil sowie der Gemeinde Hagenbuch (vom 3. November 1998 / 3. Februar 1999)
1 Die Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich vereinbaren gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und 2 des Bunde sgesetzes über den Schutz der Ge wässer vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) was folgt: Art.
1.
1 Die Politischen Gemeinden Aadorf, Eschlikon, Bichel see-Balterswil sowie die Politisc he Gemeinde Hagenbuch werden er mächtigt, sich für den Bau und Betr ieb einer gemeinsamen mechanisch- biologischen, den Anforderungen de r eidgenössischen Gewässerschutz gesetzgebung genügenden Abwasserr einigungsanlage zu einem Ge meindeverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verb andes sowie die Rechte und Pflichten der Verbands gemeinden unter sich und gegenüber dem Ver band sind von den beteiligten Gemeinden in einem Organisations reglement festzulegen. Dieses Organisationsreglement unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung
5 in Kraft. Art.
2. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden , weitere Gemei nden in den Ver band aufzunehmen. Art.
3.
1 Der Verband hat als öffentlichrechtliche Körperschaft im Sinne von Art.
52 ZGB
2 eigene Rechtspersönli chkeit. Sein Sitz be findet sich in Aadorf.
2 Für die Verantwortlichkeit der Ve rbandsorgane und, soweit nicht anders vereinbart, für die Beso rgung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vors chriften des Kantons Thurgau mass gebend. Art.
4.
1 Für den Bau, Bestand und Be trieb der verbandseigenen Anlagen sowie die gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.