Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer (181.62)
Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer (181.62)
Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer
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181.62 Verordnung über die Amtswoh nungen der Pfarrer (vom 18. Februar 1981)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
53 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte Landes kirche vom 7. Juli 1963, beschliesst: I. Pfarrhausliegenschaften des Staates
§ 1.
Die Verwaltung der staatlichen Pfarrhausliegenschaften steht der Finanzdirektion zu.
§ 2.
Die Kirchenpflege meldet der Finanzdirektion Mängel des baulichen Zustandes sowie alles, wa s den Wert oder eine sachgemässe Nutzung der Pfarrhausliegenscha ft beeinträchtigen kann, insbeson dere auch Bauvorhaben au f Nachbarliegenschaften.
§ 3.
1 Die Pfarrwohnung umfasst fünf bis sieben Wohnräume nebst einem Arbeits- und einem Sprechzim mer sowie Küche, Badezimmer und die üblichen Nebenräume.
2 Die Verwendung überzähliger oder nicht benötigter Räume darf dem Zweck eines Pfarrhauses nicht widersprechen. Die Finanzdirek tion entscheidet hierüber nach A nhören der Kirchenpflege und des Pfarrers; sie kann für diese Räume einen angemessenen Mietzins fest setzen.
§ 4.
Die Wohnung hat einen zeitge mässen Ausbau aufzuweisen.
§ 5.
An der Liegenschaft, ihren Ei nrichtungen und am Umgelände dürfen Veränderungen nur mit schr iftlicher Bewill igung der Finanz direktion vorgenommen werden.
§ 6.
1 Der Inhaber hat die Liegenscha ft sorgfältig zu behandeln.
2 Ist die Pfarrwohnung nicht besetzt, hat die Kirchenpflege die Ver antwortung des Inhabers zu tragen.
§ 7.
Die Kirchenpflege hat der Fina nzdirektion Pfarrwechsel und Vakanzen unverzüglich mitzuteilen.