Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den Vollzug von Nichteintretensentscheiden im Asylverfahren (142.61)

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Verordnung über den Vollzug von Nichteintretensentscheiden im Asylverfahren (142.61)

Verordnung über den Vollzug von Nichteintretensentscheiden im Asylverfahren

1 Vollzug von Nichteintretensents cheiden im Asylverfahren – V
142.61
1. 7. 04 - 45 Verordnung über den Vollzug von Nichteintretensentscheiden im Asylverfahren (vom 14. April 2004)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Geltungsbereich
Erfasste
Personen

§ 1.

Diese Verordnung gilt für asyl suchende Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde. Ausgenommen sind minderjährige asylsuchende Personen, die sich ohne gleichzeitige Anwesenheit ihre r gesetzlichen Vertretung in der Schweiz aufhalten. II. Ausländerrechtliches Verfahren
Polizeilich
aufgegriffene
Personen

§ 2.

Hält die Polizei eine mögliche rweise asylsuchende Person an, die sich nicht ausweisen kann, so wird diese Person erkennungs dienstlich behandelt und in Zusammenarbeit mit dem Migrationsamt identifiziert. Das Migrationsamt kann hierzu insbesondere Finger abdruckvergleiche vornehmen und Fotografien erstellen. Liegt gegen diese Person ein rechtskräftiger, vom Kanton zu voll ziehender Wegweisungsentscheid vo r, ordnet das Migrationsamt die erforderlichen Massnahmen an. In dringenden Fällen können diese Massnahmen auch von der Kantons polizei angeordnet werden. Dies falls überprüft das Migrationsam t die Massnahmen und bestätigt sie umgehend. Ist ein anderer Kanton für den Vollz ug der Wegweisung zuständig, lässt das Migrationsamt die Pers on durch die Kantonspolizei dem zuständigen Kanton zuführen.
Vorsprache bei
Behörden

§ 3.

Spricht eine Person, die mö glicherweise ein Asylgesuch gestellt hat und sich nicht ausweise n kann, bei einer kantonalen oder kommunalen Behörde vor, so verwei st die Behörde diese Person an das Migrationsamt.
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