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Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass (702.332)

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Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass (702.332)

Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass

1 V zum Schutze des Landschaf tsbildes am Albispass
702.332 Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass (vom 2. Juli 1953)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
182 des Einführungsg esetzes zum Schweizerischen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
2 , verordnet: I. Geltungsbereich

§ 1.

Der Albispass und seine Umgebung werden als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.

§ 2.

1 Die Grenzen des Geltungsberei ches und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigeg ebenen Zonenplan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften

§ 3.

1 Für alle Massnahmen, welche auf das Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewilligung der Direkti on der öffentlichen Bau ten einzuholen. Dies gi lt insbesondere für Hochbauten, Einfriedigun gen, Reklamevorrichtung en, Freileitungen, Kies gruben, Steinbrüche, Bodenverbesserungen, Bachve rbauungen, Aufforstungen usw.
2 Von der Bewilligungspflicht sind di e für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
3 Die Bewilligung ist, sofern nich t die Vorschriften über die einzel nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach teilige Beeinflussung des Landschafts bildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürch ten ist.

§ 4.

Das Bewilligungsg esuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei Bauten unter Beilage eines Situati onsplanes, der Grun driss- und Fas sadenpläne sowie eines Beschriebes de r für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Material ien und Farben) dem Gemeinde
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