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Reglement über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Lehr- und Erziehungspersona... (412.44)

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Reglement über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Lehr- und Erziehungspersona... (412.44)

Reglement über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Lehr- und Erziehungspersonals an der kantonalen Gehörlosenschule

1 X. X. 03 - xx Dienst- und Besoldungsverhältnisse an der Gehörlosenschule – R
412.44 Reglement über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Lehr- und Erziehungsperso nals an der kantonalen Gehörlosenschule (vom 5. Juni 1969)
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§ 1. Die Mitarbeiterschaft der kant

onalen Gehörlosenschule setzt sich aus Gehörlosenlehrern, Arbeit slehrerinnen, Fachlehrern, Kinder- gärtnerinnen, Schul- und Kindergart enhilfen, Heimer zieherinnen und Heimgehilfinnen zusammen.

§ 2. Die Dienst- und Besoldungsv

erhältnisse des Lehrpersonals richten sich nach den für die Vo lksschule geltenden Bestimmungen, soweit sie nicht im folg enden geregelt werden.

§ 3. Die Gehörlosenlehrer werden vom Regierungsrat auf Antrag

der Erziehungsdirektion gewählt. Di e Wahl erfolgt in der Regel auf eine Amtsdauer von sechs Jahren, die mit der Amtsdauer der Volks- schullehrer zusammenfällt. Die Anstellung der übrigen Mita rbeiter erfolgt durch die Erzie- hungsdirektion auf Antrag der Schu lleitung, zunächst provisorisch auf ein Jahr, anschliessend auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

§ 4. Alle Mitarbeiter müssen im

Besitze eines ihrer Funktion ent- sprechenden Fähigkeitsau sweises oder Diplomes sein (Fähigkeitsaus- weis für Primarlehrer bzw. Arbeit slehrerin, Diplom für Kindergärt- nerin, Heimerzieherin, Heimgehilfin bzw. Fachlehrer). Soweit spezielle Ausbildungsmöglichkeiten für die Ar beit mit hörgeschädigten Kindern bestehen, wird erwartet, dass das entsprechende Fachdiplom erworben wird.

§ 5. Die Pflichtstundenzahl der

Gehörlosenlehrer beträgt 30, eingeschlossen eine Hospitations- und eine Fachkonventsstunde. Lehr- kräfte unter 32 Jahren können zu r Entlastung älterer Lehrer und während der Einführungszeit zu zw ei weiteren Stunden verpflichtet werden. Die Arbeitslehrerinnen werden nach Bedarf eingesetzt; nicht voll- beschäftigte Arbeitslehrerinnen könne n zusätzlich als Fachlehrerin- nen angestellt werden.
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