Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang Executive Master of Business Administr... (415.425)

CH - ZH

Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang Executive Master of Business Administr... (415.425)

Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang Executive Master of Business Administration (Executive MBA) an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 Executive Master of Business Administration – Verordnung
415.425 Verordnung über den Weiterbildung sstudiengang Executive Master of Business Admini stration (Executive MBA) an der Wirtschaftswisse nschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 23. Mai 2016)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation des Weiterbildungsstudienga ngs Executive MBA an der Wirt schaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Der Lei tende Ausschuss erlässt au sführende Bestimmungen.
Trägerschaft
und verliehener
Titel

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Sie verleiht den erfolgreichen Absol ventinnen und Absolventen den Titel «Executive MBA UZH».
Zielsetzung

§ 3.

1 Der Studiengang ist eine beru fsbegleitende universitäre Wei terbildung mit dem Zweck, die Vora ussetzungen und Fähigkeiten zur Gesamtführung von Unternehmen zu vermitteln. Er richtet sich an Führungskräfte, die sich für ihre ak tuelle oder künftige Tätigkeit pro funde Kenntnisse in der Gesamtführ ung von Unternehmen erarbeiten wollen.
2 Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördert gleichze itig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung zum
Studiengang

§ 4.

1 Die Studierenden verfügen übe r einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie gute wirt schaftliche Grundkenntnisse und mehr jährige Managementerfah rung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor sowi e langjähriger Managementerfah rung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entschei det die Zulassungs kommission «sur dossier» und ab schliessend.
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