Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäu... (413.44)

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Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäu... (413.44)

Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin

1 Hauswirtschaftsverordnung
413.44 Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin (Hauswirtschaftsverordnung) (vom 17. November 1976)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Grundsatz

§ 1.

Der Vollzug der ei dgenössischen Vero rdnung über die haus wirtschaftliche Ausbildung und übe r die Berufsbildung der Bäuerin vom 16. Januar 1974
9 (im Folgenden eidgenössische Verordnung genannt) obliegt gemäss den nach folgenden Vorschriften den Direk tionen der Volkswirtschaft und des Erziehungswesens. II. Hauswirtschaftlicher Unte rricht an der Volksschule

§ 2.

Der hauswirtschaftliche Unterr icht an der Volksschule rich tet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über das Volks schulwesen und untersteht der Au fsicht der Erziehungsdirektion. III. Haushaltlehre

§ 3.

Als zuständige kantonale Stelle im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung
9 wird im Bereich der Haushaltlehre die Kantonalzürcherische Arbeitsgem einschaft für hauswirtschaftliche Bildungs- und Berufsfragen (im Fo lgenden KAG genannt) eingesetzt. Die KAG ist Mitglied der gegenüb er dem Bund als Berufsverband funktionierenden Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für hauswirt schaftliche Bildungs- und Berufsfragen (SAG). Der KAG werden folgende Aufgaben übertragen: – Lehrstellenvermittlung, – Genehmigung des Lehrverhältnisses, – Aufsicht über das Lehrverhältnis, – Organisation und Durchführung der Lehrabschlussprüfung.
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