Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäu... (413.44)
Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäu... (413.44)
Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin
1 Hauswirtschaftsverordnung
413.44 Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin (Hauswirtschaftsverordnung) (vom 17. November 1976)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Grundsatz
§ 1.
Der Vollzug der ei dgenössischen Vero rdnung über die haus wirtschaftliche Ausbildung und übe r die Berufsbildung der Bäuerin vom 16. Januar 1974
9 (im Folgenden eidgenössische Verordnung genannt) obliegt gemäss den nach folgenden Vorschriften den Direk tionen der Volkswirtschaft und des Erziehungswesens. II. Hauswirtschaftlicher Unte rricht an der Volksschule
§ 2.
Der hauswirtschaftliche Unterr icht an der Volksschule rich tet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über das Volks schulwesen und untersteht der Au fsicht der Erziehungsdirektion. III. Haushaltlehre
§ 3.
Als zuständige kantonale Stelle im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung
9 wird im Bereich der Haushaltlehre die Kantonalzürcherische Arbeitsgem einschaft für hauswirtschaftliche Bildungs- und Berufsfragen (im Fo lgenden KAG genannt) eingesetzt. Die KAG ist Mitglied der gegenüb er dem Bund als Berufsverband funktionierenden Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für hauswirt schaftliche Bildungs- und Berufsfragen (SAG). Der KAG werden folgende Aufgaben übertragen: – Lehrstellenvermittlung, – Genehmigung des Lehrverhältnisses, – Aufsicht über das Lehrverhältnis, – Organisation und Durchführung der Lehrabschlussprüfung.