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Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und d... (981)

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Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und d... (981)

Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht

Nr. 981 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) vom 30. Januar 1998 (Stand 1. Juli 2018) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 36 des Gastgewerbegesetzes vom 15. September 1997
1 , auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen *

§ 1

Zuständigkeit der Luzerner Polizei
2 *
1 Die Luzerner Polizei ist Bewilligungsinstanz im Sinn des Gesetzes und vollzieht das Gesetz, soweit nicht Aufgaben einer andern Instanz zugewiesen sind.

§ 1a

* Ausnahmen für Kleinstanlässe
1 Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Verkauf von kalten Speisen und alkohol
- freien Getränken durch Vereine und andere gemeinnützige Organisationen, wenn keine Konsumationsplätze angeboten werden und der Anlass nicht länger als vier Stunden dauert.
1 SRL Nr.
980 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde in den §§ 1, 3, 19, 25 und 27a die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1998 348 | G 1998 45
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