Verordnung betreffend Aufbewahrung von Mündelvermögen bei Banken (232.2)
Verordnung betreffend Aufbewahrung von Mündelvermögen bei Banken (232.2)
Verordnung betreffend Aufbewahrung von Mündelvermögen bei Banken
1 X. X. 03 - xx Verordnung betreffend Aufbewahrung von Mündelvermögen
232.2 Verordnung betreffend Aufbewahrung von Mündelvermögen bei Banken (vom 16. Dezember 1911)
1 Der Regierungsrat, in Ausführung von § 101 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch
2 und nach Einsicht eines Antrages der Direktion der Justiz und Polizei, verordnet:
§ 1.
Die Waisenämter sind befugt, nach Einholung der Genehmi- gung des Bezirksrates Mündelvermögen der Zürcher Kantonalbank, der Schweizerischen Nationalbank oder einer andern im Kanton Zürich domizilierten, hiezu vom Regierungsrat ermächtigten Bank zu geschlos- sener (versiegelte Pakete oder Schrankfachmiete) oder offener Auf- bewahrung (Verwaltung) zu übergeben. Betreffend die Wahl der Bank hat das Waisenamt den Vorschlag des Vormundes einzuholen.
§ 2.
Über die Bedingungen der Aufbewahrung ist ein Vertrag ab- zuschliessen, welcher seitens des Deponenten die Unterschrift des Vormundes und des Waisenamtes zu tragen hat.
§ 3.
Die Zürcher Kantonalbank und die Schweizerische National- bank haben die Aufbewahrung solcher Mündelvermögen zu nicht un- günstigeren Bedingungen und Tarifansätzen zu übernehmen, als sie in ihren Reglementen über Aufbewahrung von Wertschriften festgelegt sind.
§ 4. Die Depotscheine sind auf den Namen des Mündels auszustel-
len; auf denselben ist der Name des Vormundes und des Waisenamtes vorzumerken. Die Depotscheine sind vom Waisenamt zu verwahren.
§ 5.
Handelt es sich um geschlossene Aufbewahrung durch Miete eines Schrankfaches, so ist der Mietvertrag vom Vormund und Waisen- amt zu unterzeichnen. Letzteres hat den Vertrag und die Schlüssel des Schrankfaches zu verwahren. Beim Öffnen des Schrankfaches haben jedesmal zwei Vertreter des Waisenamtes anwesend zu sein.