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Verordnung betreffend Aufbewahrung von Mündelvermögen bei Banken (232.2)

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Verordnung betreffend Aufbewahrung von Mündelvermögen bei Banken (232.2)

Verordnung betreffend Aufbewahrung von Mündelvermögen bei Banken

1 X. X. 03 - xx Verordnung betreffend Aufbewahrung von Mündelvermögen
232.2 Verordnung betreffend Aufbewahrung von Mündelvermögen bei Banken (vom 16. Dezember 1911)
1 Der Regierungsrat, in Ausführung von § 101 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch
2 und nach Einsicht eines Antrages der Direktion der Justiz und Polizei, verordnet:

§ 1.

Die Waisenämter sind befugt, nach Einholung der Genehmi- gung des Bezirksrates Mündelvermögen der Zürcher Kantonalbank, der Schweizerischen Nationalbank oder einer andern im Kanton Zürich domizilierten, hiezu vom Regierungsrat ermächtigten Bank zu geschlos- sener (versiegelte Pakete oder Schrankfachmiete) oder offener Auf- bewahrung (Verwaltung) zu übergeben. Betreffend die Wahl der Bank hat das Waisenamt den Vorschlag des Vormundes einzuholen.

§ 2.

Über die Bedingungen der Aufbewahrung ist ein Vertrag ab- zuschliessen, welcher seitens des Deponenten die Unterschrift des Vormundes und des Waisenamtes zu tragen hat.

§ 3.

Die Zürcher Kantonalbank und die Schweizerische National- bank haben die Aufbewahrung solcher Mündelvermögen zu nicht un- günstigeren Bedingungen und Tarifansätzen zu übernehmen, als sie in ihren Reglementen über Aufbewahrung von Wertschriften festgelegt sind.

§ 4. Die Depotscheine sind auf den Namen des Mündels auszustel-

len; auf denselben ist der Name des Vormundes und des Waisenamtes vorzumerken. Die Depotscheine sind vom Waisenamt zu verwahren.

§ 5.

Handelt es sich um geschlossene Aufbewahrung durch Miete eines Schrankfaches, so ist der Mietvertrag vom Vormund und Waisen- amt zu unterzeichnen. Letzteres hat den Vertrag und die Schlüssel des Schrankfaches zu verwahren. Beim Öffnen des Schrankfaches haben jedesmal zwei Vertreter des Waisenamtes anwesend zu sein.
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