Kantonale Ausweisverordnung (143.2)
Kantonale Ausweisverordnung (143.2)
Kantonale Ausweisverordnung
1 Kantonale Ausweisverordnung
143.2 Kantonale Ausweisverordnung (vom 27. Januar 2010)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Ausweisgesetzes (AwG) vom
22. Juni 2001
2 und Art.
9 Abs.
2 der Ausweisverordnung vom 20. Sep tember 2002
3 , beschliesst:
Ausstellende
und verantwort
-
liche Behörde
§ 1.
1 Ausstellende und verantwort liche Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 AwG ist da s Passbüro der Sicherheitsdirektion (Passbüro).
2 Provisorische Pässe können zudem durch die Notpassstelle der Kantonspolizei am Flughafen Zürich ausgestellt werden.
Antrag auf
Ausstellung
eines Passes
§ 2.
5
1 Anträge auf Ausstellung eines Passes sind vor der persön lichen Vorsprache beim Passbüro mitte ls Internet oder Telefon zu stel len.
2 Für provisorische Pässe sind Anträge anlässli ch der persönlichen Vorsprache am Schalter des Passbür os in Zürich oder der Notpass stelle der Kantonspolizei am Flughafen Zürich zu stellen.
3 Die antragstellende Person kann be i der persönlichen Vorsprache eine digitale Fotografie mitbring en, die den bundesrechtlichen Anfor derungen entspricht.
Antrag auf
Ausstellung
einer Identitäts
-
karte
§ 2
a.
4
1 Anträge auf Ausstellung einer Identitätskarte sind bei der Wohnsitzgemeinde pe rsönlich zu stellen.
2 Wird die Identitätskarte zusammen mit einem Pass beantragt, ist für beide Ausweise beim Passbüro mi ttels Internet oder Telefon Antrag zu stellen.
Ve r l u s t
§ 3.
Der Verlust eines Ausweises gemäss Art.
8 AwG ist bei der Kantonspolizei oder bei einer komm unalen Polizei anzuzeigen. Diese stellen die Verlustanzeige aus und sorgen für die entsprechenden Ein träge in den Registern.
§ 4.
1 Das Passbüro ordnet den Entz ug eines Ausweises an.
2 Stellt eine Behörde od er die Polizei das Vorliegen eines Entzugs grundes nach Art. 7 AwG fest, stel lt sie den Ausweis sicher und über weist diesen dem Passbüro.