Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG (631.322)
Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG (631.322)
Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG
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1.1.99 - 23 Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG
631.322 Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG (vom 14. Oktober 1998)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf die Art. 69 und 72 Abs. 3 StHG
3 , beschliesst:
§ 1.
Im Jahr 1998 oder in einem Geschäftsjahr, das in diesem Jahr endet, anfallende au sserordentliche Einkünfte, die nach den bemes sungsrechtlichen Bestimmungen de s alten Steuergesetzes im Steuer jahr 1999 zu besteuer n gewesen wären, unter liegen, in Abweichung von §
275 des neuen Steuergesetzes (StG)
2 , im Steuerjahr 1998 gesamt haft einer separaten Jahressteuer. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Ein künfte unmittelbar zusammenhä ngen, können abgezogen werden. Ausserordentliche Aufwendungen im Sinn von §
3 werden, in Ab weichung von §
275 Abs. 1 StG
2 , nicht berücksichtigt. Die Jahressteuer wird nach den für das Steuerjahr 1998 massgeben den Einkommenssteuertari fen ermittelt. Sozialabzüge werden nicht gewährt. Die Jahressteuer wird mit der Zust ellung der provis orischen oder, falls keine solche zugestellt wird , mit der definitiven, auf der Ein schätzung beruhenden Steuerrechnung fällig. Die Zahlungsfrist be trägt 30 Tage. Allfällige Rechtsmittelverfahren hemmen die Zahlungs frist nicht.
§ 2.
Als ausserordentliche Einkün fte gelten insbesondere: a) Kapitalabfindungen für wi ederkehrende Leistungen, b) aperiodische Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusse rung oder Rückzahlung von Obli gationen mit überwiegender Ein malverzinsung und Substanzdividenden, c) Lotteriegewinne, d) realisierte stille Reserven wie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerte n, die Auflösung von Rückstel lungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Ab schreibungen und Rückstellungen.