Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (752.467)
Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (752.467)
Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern
1 752.467 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) vom 20.03.1991 (Stand 01.08.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 91 Absatz 3, 4 und 5 und Artikel 138 Absatz 2 des Geset zes vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers 1 ) (WNG), auf Antrag der Direktion für Bau, Verkehr und Energie, * beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
1 Diese Verordnung regelt die Abgrenzung zwischen der Verleihung der Kon zessionen durch den Staat und der Erteilung der Bewilligungen durch die Gemeinden.
2 Wer Wasser aus einem Oberflächengewässer gemäss Art. 91 WNG 2 ) entneh men will, bedarf a in der Regel einer staatlichen Konzession; b in bestimmten Fällen einer Bewilligung der Gemeinde.
Art. 2
Umfang der Bewilligungen
1 Die Gemeinden sind befugt, die Wasserentnahmen aus Oberflächengewäs sern für industrielle, gewerbliche, landwirtschaftliche oder öffentliche Zwecke zu bewilligen, sofern die Entnahmen nur zeitweise und ohne feste Einrichtun gen erfolgen.
Art. 3
Zeitweise Wasserentnahme
1 Unter zeitweiser Wasserentnahme sind zeitlich absehbare und auf kurze Dau er beschränkte Wasserentnahmen zu verstehen.
2 Darunter fallen insbesondere: a landwirtschaftliche Bewässerungen in Trockenzeiten (ohne gewerbliche Gemüse-, Obst- und Beerenkulturen, sowie Baumschulen und Gärtnerei en);
1) BSG 752.41
2) BSG 752.41 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1991 d 71 | f 71