Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (762.415)
Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (762.415)
Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs
1 762.415 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) vom 23.08.1995 (Stand 01.12.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Septem ber 1993 über den öffentlichen Verkehr 1 ) , auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
* Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Ermittlung des Verkehrsangebotes gemäss Arti kel 12 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr 2 ) und Artikel 29 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich 3 ) .
Art. 2
Rechnungsjahr
1 Für die Berechnung des Gemeindeanteils sind die Aufwendungen des Kantons pro Kalenderjahr massgebend.
2 Von den kantonalen Aufwendungen werden die Rückzahlungen von Darlehen und Investitionsbeiträgen, welche der Kanton nach dem 1. Januar 1996 ausbe zahlt hat, in Abzug gebracht.
2 Verkehrsangebot
Art. 3
Berechnung des Verkehrsangebotes *
1 Das Verkehrsangebot einer Gemeinde bestimmt sich, mit Ausnahme des Nachtnetzes, anhand der Anzahl Abfahrten von öffentlichen Verkehrsmitteln an anrechenbaren Haltestellen innerhalb des Gemeindegebietes. Massgebend für die Berechnung des Verkehrsangebotes einer Gemeinde sind die nach Ver kehrsmitteln gewichteten Haltestellen-Abfahrten. *
1) BSG 762.4
2) BSG 762.4
3) BSG 631.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
95-54