Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (767.21)

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Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (767.21)

Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe

1 767.21 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) vom 24.10.1990 (Stand 01.04.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf das Gesetz vom 19. Februar 1990 über die Schifffahrt und die Be steuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) 1 ) sowie das Dekret vom 19. Februar
1990 über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuerdekret) 2 ) , auf Antrag der Polizeidirektion, * beschliesst:

Art. 1

Zweck
1 Die Verordnung regelt den Vollzug von Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Fe bruar 1990 über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsge setz) 3 ) . *

Art. 2

Ausnahmen von Amtes wegen
1 Die Ausnahmen von der Steuerpflicht nach Artikel 19 Buchstaben a und b des Schifffahrtsgesetzes 4 ) werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (hiernach SVSA) von Amtes wegen festgestellt. *

Art. 3

Schiffe des Bundes
1 Als Schiffe des Bundes gelten a * Schiffe gemäss Verordnung des Bundesrates vom 1. März 2006 über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung (VZSchB) 5 ) ; b * Schiffe gemäss Verordnung des Bundesrates vom 1. März 2006 über die militärische Schifffahrt (VMSch) 6 ) .
1) BSG 767.1
2) BSG 767.2
3) BSG 767.1
4) BSG 767.1
5) SR 747.201.2
6) SR 510.755 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1990 d 453 | f 468
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