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Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeu... (211.12)

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Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeu... (211.12)

Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen

1 Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
211.12 Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte) (vom 11. Juni 2002)
1 Der Plenarausschuss der Gerichte, gestützt auf §
73 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai
2010
4 ,
6 beschliesst: I. Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen in Verfahren vor den obersten kantonalen Geri chten, den dem Obergericht ange gliederten Kommissionen, den Bezirksgerichten, den Arbeitsgerichten, den Mietgerichten, den Schlicht ungsbehörden sowie dem Baurekurs gericht und dem Steu errekursgericht.
6
2 Die Entschädigung von Übersetz ern und Übersetzerinnen richtet sich nach den Bestimmungen de r besonderen Verordnungen und Reg lementen. II. Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen

§ 2.

Zeugen und Zeuginnen werden für Zeitverlust oder Er werbsausfall durch ein Zeugengel d sowie für die notwendigen Bar auslagen entschädigt.

§ 3.

1 Zeugen und Zeuginnen erhalten je nach Zeitaufwand, ein schliesslich der notwendi gen Reisezeit, ein pauschales Zeugengeld von Fr. 20 bis Fr. 100.
2 Bei hinreichend nachgewiesenem Erwerbsausfall beträgt die Ent schädigung Fr. 25 bis Fr. 150 pro Stunde.
3 Der Zeuge oder die Zeugin ka nn zur Vorlegung von Belegen angehalten werden.
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