Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (767.31)
Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt (767.31)
Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt
1 767.31 Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt * (VBS) vom 27.11.1991 (Stand 01.04.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 23 ff. des Gesetzes vom 19. Februar 1990 über die Schiff fahrt und die Besteuerung der Schiffe 1 ) , auf Antrag der Polizeidirektion, * beschliesst:
Art. 1
Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Beiträgen an Vereinigungen, die sich für die interkantonale Zusammenarbeit unter den Behörden in der Schiff fahrt einsetzen, sowie von Beiträgen für die Errichtung von öffentlichen Anla gen, die der Ein- und Auswasserung von Schiffen oder der Sicherheit und dem Umweltschutz in der Schifffahrt dienen. *
Art. 2
Interkantonale Vereinigungen
1 An die Vereinigung der Schifffahrtsämter (vks) wird ein Betriebsbeitrag von jährlich höchstens 2000 Franken ausgerichtet. *
2 Die Tätigkeit der vks kann durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt mit unentgeltlichen oder verbilligten Dienstleistungen zusätzlich unterstützt werden. *
Art. 3
Anlagen
1 Als öffentliche Anlagen gelten bauliche Einrichtungen im Sinne der Bauge setzgebung in oder an Gewässern.
2 Beiträge werden ausschliesslich zur Errichtung von Anlagen für die Klein schifffahrt ausgerichtet, die der Allgemeinheit zur Benützung offenstehen oder dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit oder dem Umweltschutz dienen. *
Art. 4
Finanzhilfen
1 Finanzhilfen werden gewährt für die freiwillige Errichtung von Anlagen in öf fentlichem Interesse.
1) BSG 767.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses d 260 | f 274