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Verordnung über die Entschädigungsansätze für amtliche Verrichtungen im Rahmen der T... (811.941)

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Verordnung über die Entschädigungsansätze für amtliche Verrichtungen im Rahmen der T... (811.941)

Verordnung über die Entschädigungsansätze für amtliche Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung

1 811.941 Verordnung über die Entschädigungsansätze für amtliche Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung (ETV) vom 19.12.2012 (Stand 01.01.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) 1 ) und Artikel 51 des Kantonalen Landwirtschaftsgeset zes vom 16. Juni 1997 (KLwG) 2 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Tierärztinnen und Tierärzte sowie der Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren für amtliche Verrich tungen im Rahmen von Aufträgen des Amtes für Veterinärwesen (AVET) bei der Tierseuchenbekämpfung. *
2 Werden grossräumige Interventionen in einer Region oder im Kanton ange ordnet, kann der Regierungsrat besondere Ansätze beschliessen.

Art. 2

Grundsätze
1 Die Entschädigungen der Tierärztinnen und Tierärzte sowie der Bienenin spektorinnen und Bieneninspektoren für amtliche Verrichtungen im Rahmen von Aufträgen des AVET werden nach den Ansätzen im Anhang 1 festgelegt. *
2 Mit den Entschädigungen gemäss diesen Ansätzen gilt unter Vorbehalt von Absatz 3 der gesamte Aufwand für die betreffenden Verrichtungen als abgegol ten.
3 Die Mehrwertsteuer ist in den Ansätzen nicht berücksichtigt. Aufwendungen für Medikamente müssen separat ausgewiesen werden. Ein Portoaufwand wird nur aufgrund von Rechnungsbelegen vergütet.
1) SR 916.40
2) BSG 910.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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