Verordnung über die Entschädigungsansätze für amtliche Verrichtungen im Rahmen der T... (811.941)
Verordnung über die Entschädigungsansätze für amtliche Verrichtungen im Rahmen der T... (811.941)
Verordnung über die Entschädigungsansätze für amtliche Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung
1 811.941 Verordnung über die Entschädigungsansätze für amtliche Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung (ETV) vom 19.12.2012 (Stand 01.01.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) 1 ) und Artikel 51 des Kantonalen Landwirtschaftsgeset zes vom 16. Juni 1997 (KLwG) 2 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Tierärztinnen und Tierärzte sowie der Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren für amtliche Verrich tungen im Rahmen von Aufträgen des Amtes für Veterinärwesen (AVET) bei der Tierseuchenbekämpfung. *
2 Werden grossräumige Interventionen in einer Region oder im Kanton ange ordnet, kann der Regierungsrat besondere Ansätze beschliessen.
Art. 2
Grundsätze
1 Die Entschädigungen der Tierärztinnen und Tierärzte sowie der Bienenin spektorinnen und Bieneninspektoren für amtliche Verrichtungen im Rahmen von Aufträgen des AVET werden nach den Ansätzen im Anhang 1 festgelegt. *
2 Mit den Entschädigungen gemäss diesen Ansätzen gilt unter Vorbehalt von Absatz 3 der gesamte Aufwand für die betreffenden Verrichtungen als abgegol ten.
3 Die Mehrwertsteuer ist in den Ansätzen nicht berücksichtigt. Aufwendungen für Medikamente müssen separat ausgewiesen werden. Ein Portoaufwand wird nur aufgrund von Rechnungsbelegen vergütet.
1) SR 916.40
2) BSG 910.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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