Verordnung über die Archive der Notariate (244)
Verordnung über die Archive der Notariate (244)
Verordnung über die Archive der Notariate
1 Verordnung über die Archive der Notariate
244 Verordnung über die Archive der Notariate (vom 7. Dezember 2011)
1 ,
2 Das Obergericht, gestützt auf §
32 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985
4 und §
6 Abs. 1 des Archivgesetzes vom 24. September 1995
5 , beschliesst: I. Geltungsbereich
Organisation
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Archivierung der Akten der Notariate, Grundbuch- und Konkursämter sowie des Schiffregister amtes. II. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 2.
Das Notariatsarchiv bezweckt, sämtliche im Geschäftsbetrieb erstellten oder beigezogenen Akten zur weiteren Benützung durch die Parteien, Amtsstellen oder Dritte zu gewährleisten.
Aktenarten
§ 3.
Akten sind schriftliche, elek tronische und andere Aufzeich nungen im Sinne von §
3 des Archivgesetzes
5 , die durch die in §
1 genannten Ämter erstellt oder beigezogen wurden.
Au fs i ch t
§ 4.
Die Aufsicht über das Archiv wesen der Nota riate obliegt dem Obergericht.
Archiv
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verzeichnis
§ 5.
1 Über sämtliche Akten, die länger als zehn Jahre aufzube wahren sind, ist ein nach Sachgebi eten geordnetes Verzeichnis zu füh ren. Dieses wird el ektronisch geführt.
2 Die Akten sind mit den dem Ar chivverzeichnis entsprechenden Signaturen und Aufschriften zu vers ehen und nach diesen geordnet aufzubewahren.
Notariats
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bibliothek
§ 6.
Die Notariatsbibliothek wird von den Vorschriften dieser Verordnung nicht erfasst.