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Verordnung über die Schulgelder an den kantonalen Mittelschulen (413.113)

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Verordnung über die Schulgelder an den kantonalen Mittelschulen (413.113)

Verordnung über die Schulgelder an den kantonalen Mittelschulen

1 Schulgelder an den kantona len Mittelschulen – V
413.113 Verordnung über die Schulgelder an den kantonalen Mittelschulen
9 (vom 28. Juli 1993)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I.
1 Die Schulgelder an den kantonal en Mittelschulen werden wie folgt festgesetzt:
6 A.
6 Für Schüler mit schulgeldrechtli chem Wohnsitz im Kanton gemäss lit. B ist der obligatorisch e Unterricht unentgeltlich. B. Schüler der kantonalen Mittelsc hulen – mit Ausnahme der Kan tonalen Maturitätsschule für Er wachsene – haben ihren schulgeld rechtlichen Wohnsitz am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern.
2 Schüler und Studierende der Ka ntonalen Maturitätsschule für Erwachsene haben nur dann schulge ldrechtlichen Wohnsitz im Kan ton, wenn sie nachweisen, dass sie vor Antritt der Ausbildung während mindestens zwei Jahren ununterbrochenen Aufenthalt und Steuer domizil im Kanton Zürich hatten; an dernfalls zahlen sie für die ganze Dauer der Ausbildung Schulgeld.
6
3 Kommt eine andere Person als de r Schüler, dessen Eltern oder der Studierende für Lebensunterhalt und Schulungskosten auf, kann auf deren zivilrechtlichen Wohnsitz abgestellt werden.
4 Das Mittelschul- und Berufsb ildungsamt kann in besonderen Fällen das Schulgeld herabs etzen oder ganz erlassen.
10 C. Das Schulgeld beträgt:
1.
5 Kantonale Mittelschul en (ohne Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene) Jährlich Fr. 5620 Ab Schuljahr 1996/97 wird auf de m Schulgeldbetrag jährlich ein Teuerungszuschlag erhoben, der sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise bemisst. Basis ist dessen Stand vom Mai 1994. Berücksichtigt wird jeweils die Teuerung bis zum Stand vom Mai des Vorjahres.
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