Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Regierungsr... (421.228)
Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Regierungsr... (421.228)
Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Regierungsrat des Kantons Bern betreffend die Archivierung der Akten, die von der Pro Juventute im Zusammenhang mit der Aktion «Kinder der Landstrasse» angelegt wurden
1 421.228 Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Regierungsrat des Kantons Bern betreffend die Archivierung der Akten, die von der Pro Juventute im Zusammenhang mit der Aktion «Kinder der Landstrasse» angelegt wurden vom 06.03.1996 (Stand 06.03.1996)
Art. 1
Ablieferung/Aufbewahrung
1 Die genannten Unterlagen werden dem Bundesarchiv als Depot zur dauern den Aufbewahrung übergeben.
2 Die Unterlagen bleiben Eigentum des Kantons Bern.
3 Der Kanton Bern erklärt sich damit einverstanden, dass diese Unterlagen be züglich Aufbewahrung, Archivierung und Einsichtnahme analog zum übrigen, sich im Bundesarchiv befindenden Archivgut behandelt werden. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in dieser Verwaltungsvereinbarung. Das Bundesarchiv verpflichtet sich, die Unterlagen sicher und sachgemäss aufzu bewahren und im Rahmen seiner Möglichkeiten zu ordnen und zu inventarisie ren.
4 Es besteht ein Verzeichnis der Unterlagen (angelegt im Rahmen der Arbeiten der Aktenkommission).
Art. 2
Zugang/Einsichtnahme
1 Die Direktbetroffenen erhalten jederzeit Zugang zu den sie betreffenden Un terlagen. Über die Art der Einsicht entscheidet das Bundesarchiv gemäss sei
2 Sind in den Dossiers Daten über weitere Personen enthalten, dürfen diese nicht weiterverwendet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.
3 Die Einsichtnahme durch Drittpersonen ist beim Bundesarchiv grundsätzlich während 100 Jahren nicht möglich (Stichdatum: Abschluss eines Dossiers). Vorbehalten bleibt das Akteneinsichtsrecht nach der Bernischen Informations- und Datenschutzgesetzgebung. Diesbezügliche Anfragen und Gesuche sind an das Kantonale Jugendamt der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern weiterzuleiten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
96-81