Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden (21)
Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden (21)
Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden
Nr. 21 Gesetz über Konflikte zwischen den administrativen und richterlichen Behörden vom 8. März 1842 (Stand 1. Juni 2013) Wir Präsident und Grosser Rat des Kantons Luzern, auf den Vorschlag des Regierungsrates und einer von uns niedergesetzten Kommissi
- on, * beschliessen:
§ 1
1 Der Kantonsrat
1 entscheidet die Streitigkeiten zwischen der vollziehenden und richter
- lichen Gewalt über die Grenzen ihrer Befugnisse (Konflikte).
2 Dabei findet das in nachstehenden Paragraphen bezeichnete Verfahren statt.
§ 2
1 Das Recht der Beschwerdeführung gegen Überschreitung der Grenzen der Befugnisse von Seite eines vollziehenden oder richterlichen Beamteten oder einer vollziehenden oder richterlichen Behörde steht sowohl der beteiligten Person als auch den Beamteten oder der Behörde zu.
§ 3
1 Findet sich eine Person oder eine Verwaltungsstelle dadurch beschwert, dass eine Ver
- waltungs-, Vollziehungs-, Polizei- oder Regierungssache in den Bereich der Gerichte ge
- zogen und als Rechtssache behandelt wird, so haben die Beschwerdeführer sich unmit
- telbar an den Regierungsrat zu wenden.
1 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 1, 9, 10 und 12 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. Nullband 9 | Z I 227