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Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefä... (821.2)

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Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefä... (821.2)

Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten

1 821.2 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) vom 30.12.1969 (Stand 01.08.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einfüh rung des Schweizerischen Strafgesetzbuches 1 ) , Artikel 10 und 33 des Kantona len Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 (KGSchG) 2 ) , Artikel 44 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 46 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG) 3 ) , auf Antrag der Direktion für Bau, Verkehr und Energie, * beschliesst:
1 Zweck und Organisation der Ölwehr

Art. 1

Zweck
1 Zum Schutz unter- oder oberirdischer Gewässer vor Verunreinigung bei Ver lust von Mineralöl oder andern wassergefährdenden Flüssigkeiten (in den nachfolgenden Bestimmungen als «Ölunfälle» bezeichnet) wird eine Ölwehr geschaffen.

Art. 2

Organisation der Ölwehr
1 Die Ölwehrorganisation untersteht der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB). Die Oberaufsicht wird durch die Wirtschafts-, Energie- und Um weltdirektion (WEU) im Einvernehmen mit der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) ausgeübt. *
2 Zur Koordination und Vorbereitung von allgemeinen Ölwehrmassnahmen so wie zur Beratung in allen organisatorischen und fachtechnischen Fragen wird eine Ölwehrkommission eingesetzt. *
3 Die BVD und die WEU schliessen mit der GVB eine Leistungsvereinbarung über die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 und deren Abgeltung ab. *
1) Aufgehoben durch G vom 9. 4. 2009 über das kantonale Strafrecht; BSG 311.1
2) BSG 821.0
3) BSG 871.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1969 d 323 | f 337
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