Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefä... (821.2)
Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefä... (821.2)
Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten
1 821.2 Verordnung über die Gewässerschutzmassnahmen bei Verlust von Mineralöl und andern gefährlichen Flüssigkeiten (Ölwehrverordnung) vom 30.12.1969 (Stand 01.08.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einfüh rung des Schweizerischen Strafgesetzbuches 1 ) , Artikel 10 und 33 des Kantona len Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 (KGSchG) 2 ) , Artikel 44 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 46 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG) 3 ) , auf Antrag der Direktion für Bau, Verkehr und Energie, * beschliesst:
1 Zweck und Organisation der Ölwehr
Art. 1
Zweck
1 Zum Schutz unter- oder oberirdischer Gewässer vor Verunreinigung bei Ver lust von Mineralöl oder andern wassergefährdenden Flüssigkeiten (in den nachfolgenden Bestimmungen als «Ölunfälle» bezeichnet) wird eine Ölwehr geschaffen.
Art. 2
Organisation der Ölwehr
1 Die Ölwehrorganisation untersteht der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB). Die Oberaufsicht wird durch die Wirtschafts-, Energie- und Um weltdirektion (WEU) im Einvernehmen mit der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) ausgeübt. *
2 Zur Koordination und Vorbereitung von allgemeinen Ölwehrmassnahmen so wie zur Beratung in allen organisatorischen und fachtechnischen Fragen wird eine Ölwehrkommission eingesetzt. *
3 Die BVD und die WEU schliessen mit der GVB eine Leistungsvereinbarung über die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 und deren Abgeltung ab. *
1) Aufgehoben durch G vom 9. 4. 2009 über das kantonale Strafrecht; BSG 311.1
2) BSG 821.0
3) BSG 871.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1969 d 323 | f 337