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Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten (781.1)

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Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten (781.1)

Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten

1 Verordnung betreffend das Administrativverfahren
781.1 Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten (vom 6. März 1880)
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§ 1.

1 Wird für ein öffentliches ode r privates Unternehmen das Recht der Expropriation verlangt, so ist das Gesuch hiefür mit einem Projektplan dem Regierungsrat einzureichen. Dieser prüft vor allem, ob die Expropriation in Bezug auf die öffentlichen Interessen sowie mit Rücksicht auf §
10 des Gesetzes betreffe nd die Abtretung von Pri vatrechten vom 30. November 1879
2 statthaft ist.
2 Die Antragstellung kom mt derjenigen Direktion zu, in deren Ge schäftskreis die An gelegenheit gehört.

§ 2.

Findet der Regierungsrat, dass die Voraussetzungen, unter welchen nach dem Gesetz betre ffend die Abtretung von Privatrech ten
2 bewilligt werden darf, offenbar ni cht vorhanden seien, so weist er das Begehren ohne weiteres ab.

§ 3.

In allen anderen Fällen sind die Akten dem zuständigen Statt halteramt zu behändigen. Dasselbe hat das Gesuch auf Kosten des Ex proprianten durch das Amtsblatt un d die obligatorischen Publikations mittel der betreffenden Gemeinden zu r öffentlichen Kenntnis zu bringen und zugleich eine zerst örliche Frist anzusetz en, binnen welcher Ein sicht vom Plane genommen und Einspr ache gegen die Erteilung des Expropriationsrechtes erhoben werden kann.

§ 4.

1 Nach erfolglosem Ablauf der Frist übermittelt das Statthal teramt die Akten dem Regierungsrat.
2 Erfolgen Einsprachen, so veranl asst das Statthalteramt den Be zirksrat zu deren erstinstanzl icher Behandlung und Erledigung.

§ 5.

1 Im Entscheid des Bezirksrates ist darauf aufmerksam zu machen, dass Einwendungen gegen denselben binnen 20 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, dem St atthalteramt schriftlich einzurei chen sind.
2 Eine beglaubigte Abschr ift der allfälligen Eing aben ist sofort der Gegenpartei mit der Auflage zuzustel len, innerhalb 20 Tagen die Ant wortschrift direkt dem Regierungsrat einzureich en, ansonst lediglich aufgrund der vorliegenden Akten entschieden würde.
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