Verordnung über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten (321.211)
Verordnung über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten (321.211)
Verordnung über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten
1 321.211 Verordnung über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten * (Datenvernichtungsverordnung, PDVV) vom 05.08.1998 (Stand 01.03.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessord nung (EG ZSJ 1 ) ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, * beschliesst:
Art. 1
* Gegenstand, Zweck
1 Diese Verordnung regelt Ausnahmen von der allgemeinen Datenvernich tungspflicht gemäss Artikel 4 EG ZSJ 2 ) , insbesondere betreffend die Daten von Opfern, vermisster, gemeingefährlicher und schuldunfähiger Personen. *
Art. 2
Opfer
1 Auf Gesuch der Betroffenen werden die Daten von Opfern und Geschädigten vernichtet, wenn die Strafverfolgung die weitere Aufbewahrung nicht mehr er fordert.
2 Die Daten von Opfern und Geschädigten werden von Amtes wegen vernich tet, wenn die Strafverfolgungsverjährung der in Frage stehenden Tat eingetre ten ist.
Art. 3
Vermisste Personen
1 Die Daten vermisster Personen werden von den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden bis am 31. Dezember des Jahres aufbewahrt, in dem die Personen ihr 100. Altersjahr zurückgelegt hätten. *
2 Spätestens fünf Jahre nach dem Auffinden einer vermissten Person sind die Daten zu vernichten. Steht ein Verbrechen in Frage, so gilt die Frist gemäss Artikel 2 Absatz 2.
1) BSG 271.1
2) BSG 271.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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