Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene (710.3)

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Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene (710.3)

Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

1 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
710.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene (vom 20. März 1967)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
53 des Gesundheitsg esetzes (GesG) vom 2. April 2007
5 ,
13 beschliesst: I. Allgemeine Hygiene
Grundsatz

§ 1.

Die Gemeinden fördern die Hygiene in ihrem Gemeinde gebiet. Sie sorgen insbesondere, sowe it dies nicht kantonalen oder eid genössischen Behörden obliegt, fü r die Verhütung und Beseitigung von Gefahren für Gesundheit und Wohlbefinden. A. Massnahmen gegen Immissionen
Allgemeiner
Schutz

§ 2.

1 Gefährliche oder belästigende Immissionen aller Art, wie namentlich Verunreinigungen de r Luft, Lärm und Erschütterungen, sind zu bekämpfen.
2 Handelt es sich um unbedeutende Fälle oder ausschliesslich um die Verhütung von Sachschaden, ka nn der Betroffene auf den Zivilweg verwiesen werden.
3 Vorbehalten bleiben die Besti mmungen des Planungs- und Bau gesetzes
3 über die Schranke n der Eigentums- und Besitzausübung.
10

§ 3.

7

§ 4.

7

§ 5.

14

§ 6.

7
Lärmige Geräte

§ 7.

1 Maschinen und Geräte, die Lärm verursachen, sind so ein zurichten und zu bedienen, dass übermässiger oder vermeidbarer Lärm verhütet wird.
2 Der Regierungsrat kann verbindliche Richtlinien sowie Vorschrif ten über die Kontrolle und deren Kosten erlassen.
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