Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene (710.3)
Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene (710.3)
Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
1 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
710.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene (vom 20. März 1967)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
53 des Gesundheitsg esetzes (GesG) vom 2. April 2007
5 ,
13 beschliesst: I. Allgemeine Hygiene
Grundsatz
§ 1.
Die Gemeinden fördern die Hygiene in ihrem Gemeinde gebiet. Sie sorgen insbesondere, sowe it dies nicht kantonalen oder eid genössischen Behörden obliegt, fü r die Verhütung und Beseitigung von Gefahren für Gesundheit und Wohlbefinden. A. Massnahmen gegen Immissionen
Allgemeiner
Schutz
§ 2.
1 Gefährliche oder belästigende Immissionen aller Art, wie namentlich Verunreinigungen de r Luft, Lärm und Erschütterungen, sind zu bekämpfen.
2 Handelt es sich um unbedeutende Fälle oder ausschliesslich um die Verhütung von Sachschaden, ka nn der Betroffene auf den Zivilweg verwiesen werden.
3 Vorbehalten bleiben die Besti mmungen des Planungs- und Bau gesetzes
3 über die Schranke n der Eigentums- und Besitzausübung.
10
§ 3.
7
§ 4.
7
§ 5.
14
§ 6.
7
Lärmige Geräte
§ 7.
1 Maschinen und Geräte, die Lärm verursachen, sind so ein zurichten und zu bedienen, dass übermässiger oder vermeidbarer Lärm verhütet wird.
2 Der Regierungsrat kann verbindliche Richtlinien sowie Vorschrif ten über die Kontrolle und deren Kosten erlassen.