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Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern (634.3)

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Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern (634.3)

Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern

1 Verordnung – Anrechnung ausländischer Quellensteuern
634.3 Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern
5 (vom 7. Dezember 1967)
1 I. Er mittlung der anrechenbaren Steuerbeträge
Anwendbares
Recht

§ 1.

5 Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf Dividen den, Zinsen, Lizenzgebühren, Dien stleistungserträgen und Renten wird nach Massgabe der Abkommen zu r Vermeidung de r Doppelbesteue rung und des Bundesrechts durchgeführt.
Antrag
auf Steuer
-
anrechnung

§ 2.

2 Der Antrag auf Steueranrechnu ng ist bei der Steuerverwal tung desjenigen Kantons einzureichen, in dem der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der die Erträg nisse fällig wurden, ansässig war.
Entscheid

§ 3.

1 Über die im Kanton Zürich eingereichten Anträge entschei det das kantonale Steueramt.
3
2 Bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Antrages ist der Entscheid kurz zu begründen.
Rechtsmittel
und Rechts
-
mittelinstanzen

§ 4.

1 Der Entscheid über die Anrec hnung ausländischer Quellen steuern kann mit den gleichen Rech tsmitteln angefochten werden wie der Entscheid über die Rückersta ttung der Verrec hnungssteuer durch das kantonale Steueramt.
5
2 Über Einsprachen entscheidet da s kantonale Steueramt, über Be schwerden das Steuerrekursgericht.
4

§ 4

a.
6
Rückerstattung

§ 5.

1 Die anrechenbaren Beträge werden dem Antragsteller ge mäss Weisung des kantonalen Steuer amtes durch die Staatskasse aus bezahlt.
3
2 In Sonderfällen kann die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde angeordnet werden.
Ungerecht
-
fertigte
Anrechnung
und
Strafverfolgung

§ 6.

3 Das kantonale Steueramt führ t den Wiedereinzug ungerecht fertigt ausbezahlter oder verrechn eter Steuerbeträge durch und bean tragt bei Widerhandlungen bei de r Eidgenössische n Steuerverwaltung die Einleitung der Strafverfolgung.
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