Verordnung über die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und Erwach... (213.318)
Verordnung über die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und Erwach... (213.318)
Verordnung über die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Abgeltung der den Gemeinden anfallenden Aufwendungen
1 213.318 Verordnung über die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Abgeltung der den Gemeinden anfallenden Aufwendungen (ZAV) vom 19.09.2012 (Stand 01.01.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 22 Absatz 4, 35 Absatz 4 und Artikel 75 des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und die Abgeltung der Kosten, die den Gemeinden aufgrund ihrer Vollzugsaufgaben im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts anfallen.
2 Zusammenarbeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mit den kommunalen Diensten
Art. 2
Grundsätze
1 Die KESB richtet ihre Aufträge nach Artikel 22 Absatz 2 KESG nicht an be stimmte Personen, sondern an den kommunalen Dienst. Vorbehalten bleibt ei ne anderslautende Abmachung zwischen der Präsidentin oder dem Präsiden ten der KESB und der Leitung des kommunalen Dienstes.
2 Der kommunale Dienst bezeichnet die Kontaktpersonen für die Zusammenar beit mit der KESB.
3 Die KESB kann ihre Aufträge mit Auflagen und Fristen verbinden. Ist der kom munale Dienst nicht in der Lage, eine Auflage zu erfüllen oder eine Frist einzu halten, sucht er mit der KESB eine einvernehmliche Lösung.
1) BSG 213.316 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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