Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Gemeindebeiträge an den Verkehrsverbund (740.6)

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Verordnung über die Gemeindebeiträge an den Verkehrsverbund (740.6)

Verordnung über die Gemeindebeiträge an den Verkehrsverbund

1 Kostenverteiler-Verordnung
740.6 Verordnung über die Gemeindebeiträge an den Verkehrsverbund (Kostenverteiler-Verordnung) (vom 14. Dezember 1988)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
27 Abs.
2 des Gesetzes über den öffentlichen Personen verkehr vom 6. März 1988
3 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Bestimmung
des Gemeinde
-
beitrags

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Ve rteilung der Gemeindeanteile der Kostenunterdeckung des Verkeh rsverbundes. Der Beitrag einer Gemeinde an die Kostenunterdec kung des Verkehrsverbundes wird bestimmt durch ihren Anteil am Verkehrsangebot im Kantonsgebiet und ihren Anteil an der berichtigt en Steuerkraft der zürcherischen Gemeinden.
Belastungs
-
grenzen

§ 2.

1 Gemeinden dürfen höchstens mit 6% der berichtigten Steuer kraft belastet werden, ausgenom men die Städte Zürich und Winter thur, für die eine Belastungsgrenze von 10% gilt. Gemeinden, in denen das Verkehrsangebot die Grundverso rgung nicht übersteigt, dürfen höchstens mit 3% belastet werden.
2 Gemeindebeiträge, welche die ma ssgeblichen Belastungsgrenzen übersteigen, werden auf die zulässige Höhe gekürzt. Die die Belastungs grenzen überschreitenden Beträge we rden auf die übrigen Gemeinden umverteilt; ihre Beiträge werden um gleiche prozentuale Zuschläge erhöht. II. Verkehrsangebot
Begriff
und Ermittlung

§ 3.

Massgebend für die Ermittlung des Verkehrsangebots einer Gemeinde sind die nach eingesetzten Verkehrsmitteln gewichteten, im Fahrplan aufgeführten Abfahrten je Jahr.
Gewichtung der
Verkehrsmittel

§ 4.

Den im Verbundgebiet eingesetzt en Verkehrsmitteln werden folgende Gewichtungsfaktoren zugeteilt:
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