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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungsko... (166.21)

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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungsko... (166.21)

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission

1 166.21 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission (EMPV) vom 25.10.2006 (Stand 01.11.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 4 und 5 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März
2006 (KAG) 1 ) und auf Artikel 5 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG) 2 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz
1 Die Mitglieder der Anwalts- und der Notariatsprüfungskommission sowie die Protokollführerinnen und Protokollführer erhalten für ihre Mitwirkung an den Prüfungen eine Entschädigung.

Art. 2

Bemessung
1 Die Entschädigung wird nach Zeitaufwand bemessen.
2 Bei den mündlichen Prüfungen wird die Vorbereitung, die Prüfungsabnahme und die Protokollführung entschädigt. Die Entschädigung berechnet sich nach der verdoppelten Prüfungszeit. Dadurch ist auch die Vorbereitungszeit abge golten.
3 Bei den schriftlichen Prüfungen werden die Vorbereitung und die Korrektur entschädigt.

Art. 3

Ansätze 1. Mitglieder
1 Die Mitglieder der Anwalts- und der Notariatsprüfungskommission erhalten ei ne Entschädigung von 150 Franken pro Stunde.
2 Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen, erhalten eine Entschädigung von 100 Franken pro Stunde.
1) BSG 168.11
2) BSG 169.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-121
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