Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Gesetz über Angebote für Betagte und Pflegebedürftige sowie über die Auf... (892d)

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Verordnung zum Gesetz über Angebote für Betagte und Pflegebedürftige sowie über die Auf... (892d)

Verordnung zum Gesetz über Angebote für Betagte und Pflegebedürftige sowie über die Aufnahme von Personen in Privathaushalte, Heime und sonstige Einrichtungen

Nr. 892d Verordnung zum Gesetz über Angebote für Betagte und Pflegebedürftige sowie über die Aufnahme von Personen in Privathaushalte, Heime und sonstige Einrichtungen vom 24. November 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 70 und 71 des Gesetzes über Angebote für Betagte und Pflegebedürf
- tige sowie über die Aufnahme von Personen in Privathaushalte, Heime und sonstige Ein
- richtungen vom 24. Oktober 1989
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Bewilligungspflichtige Aufnahme von Personen in Privathaushalte, Heime und sonstige Einrichtungen

§ 1

Gesuche
1 Das Gesuch um die Bewilligung, bis zu drei Betagten von über 65 Jahren, Behinderten oder Betreuungsbedürftigen Unterkunft, Betreuung und Pflege zu gewähren, ist beim Sozialdienst der Gemeinde einzureichen, in der diese Tätigkeit ausgeübt werden soll.
2 Das Gesuch um die Bewilligung, mehr als drei Betagten von über 65 Jahren, Behinder
- ten oder Betreuungsbedürftigen Unterkunft, Betreuung und Pflege zu gewähren, ist bei der Dienststelle Soziales und Gesellschaft des Kantons einzureichen.
3 Das Gesundheits- und Sozialdepartement und die Gemeinden können für die Entgegen
- nahme der Gesuche andere öffentliche oder private Stellen als zuständig bezeichnen.
1 SRL Nr.
892c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2015 297
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