Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (152.221.171)
Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (152.221.171)
Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion
1 152.221.171 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN; OrV FIN) vom 18.10.1995 (Stand 01.03.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 21, Artikel 25, Artikel 31 und Artikel 50 Buchstabe b des Ge setzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, * beschliesst:
1 Aufgaben der Finanzdirektion
Art. 1
1 Die Finanzdirektion a leitet und koordiniert den Finanzhaushalt des Kantons; b * erarbeitet zuhanden des Regierungsrates die Grundsätze für die Finanz politik, die Steuerpolitik, die Personalpolitik, die Organisationsentwicklung, den Informatik- und Telekommunikationseinsatz und das Staatsbeitrags wesen; c bereitet die Gesetzgebung im gesamten Gebiet ihrer Aufgaben vor; d * berät und unterstützt die Fachdienste der Direktionen und der Staatskanz lei in Finanz-, Personal-, Organisations-, Informatik-, Telekommunikati ons- und Statistikfragen sowie im Staatsbeitragswesen, erarbeitet direkti onsübergreifende Massnahmen und leitet entsprechende direktionsüber greifende Koordinationsgremien; e * gibt zu den Geschäften des Regierungsrates, die den Finanzhaushalt betreffen, vorgängig den Mitbericht nach Massgabe der Finanzhaushalts gesetzgebung ab; f * erarbeitet das Budget sowie den Aufgaben- und Finanzplan; g * ist verantwortlich für die fachliche und systemtechnische Haushaltsfüh rung und erarbeitet den Geschäftsbericht, die Konzernrechnung sowie die entsprechende Hochrechnung;
1) BSG 152.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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